Akademische Integrität an der ABU
Die BrucknerUni misst Akademischer Integrität in allen universitären Bereichen höchste Bedeutung bei und befördert die Einhaltung verbindlicher Grundsätze integren akademischen Arbeitens wie überhaupt ethischen Verhaltens in Forschung und Lehre. Mitarbeitende der Universität sind gefordert, die hohen Standards Akademischer Integrität im Bereich wissenschaftlicher Forschung einzuhalten und den Studierenden als eine Grundhaltung für gute wissenschaftliche Praxis und akademisches Schreiben zu vermitteln.
Als Anlaufstelle zu Fragen akademischer Integrität für alle Angehörigen der Universität (Studierende, Lehrende, Forschende) fungiert die/der Beauftragte für akademische Integrität. In Konfliktfällen rund um Fragen akademischer Integrität kann zudem die Vermittlung der Ombudsstelle in Anspruch genommen werden.
Die BrucknerUni ist ordentliches Mitglied der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität (OeAWI) und sieht sich den vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung herausgegebenen Richtlinien im Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft verpflichtet.
Leitfaden zu Fragen akademischer Integrität und Forschungsethik
Die ABU bekennt sich zu den Standards wissenschaftlicher Integrität, wie sie im Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft des BMBWF erarbeitet wurden und die als Leitbild für die gesamte universitäre Ausbildung gelten können:
Unabhängigkeit von politischen, wirtschaftlichen, weltanschaulichen Faktoren
Ehrlichkeit im Sinne der Unvoreingenommenheit in Forschungsprozessen sowie Redlichkeit hinsichtlich der Darstellung von Ergebnissen
Gewissenhaftigkeit in der Entwicklung, methodischen Durchführung und Darstellung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
Transparenz von Daten, Materialien und Methoden zum Zweck der Nachvollziehbarkeit sowie im Hinblick auf mögliche Interessenskonflikte
Fairness gegenüber anderen ForschendenDie ABU ist der Gesellschaft gegenüber rechenschaftspflichtig. Forschungsgelder werden ausschließlich gemäß dem Forschungsziel verwendet, ihre Verwendung wird lückenlos dokumentiert. Forschungsprozesse und -ergebnisse werden im Sinne gesellschaftlicher Einbindung über geeignete Medien öffentlich zugänglich gemacht und publiziert.
Forschende behandeln die Gegenstände ihres Tuns mit Respekt und Sorgfalt. Sie anerkennen und berücksichtigen die Eigenheiten von Menschen unterschiedlichen Alters, Geschlechts, ethnischer und religiöser Zugehörigkeit und pflegen ein Klima gesellschaftlicher Inklusion.
Die ABU bekennt sich zur Nachwuchsförderung und sorgt für entsprechende Bedingungen in Lehre und Forschung. Der an der ABU gepflogene Grundsatz der Gleichbehandlung erstreckt sich explizit auch auf den Bereich der Forschung.
Die Standards wissenschaftlicher Integrität werden im Lehrbetrieb an den akademischen Nachwuchs vermittelt und streng gehandhabt. Die Universität als Ganzes fördert ein Klima wissenschaftlicher Integrität, indem sie die Missachtung von Integritätsgrundsätzen auch auf niederen universitären Qualifikationsstufen nicht bagatellisiert, begründeten Hinweisen darauf nachgeht und manifestes wissenschaftliches Fehlverhalten ebensowenig duldet wie diesbezüglich vorsätzlich falsche Anschuldigungen.
Wissenschaftliches Fehlverhalten (z. B. Plagiate, das Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen, das Erfinden und Fälschen von Daten und Ergebnissen sowie die Behinderung und Sabotage von Forschungstätigkeit) werden unter mit der ABU assoziierten Forschenden nicht geduldet.
Für umfangreiche Forschungsarbeiten gewährleistet die ABU ein entsprechendes Datenmanagement und stellt Aufbewahrung und Kuration von Daten und Materialien sowie deren Zugänglichkeit auf angemessene Zeit sicher oder ermöglicht entsprechende Leistungen durch Dritte; der Zugang zu Forschungsdaten und -Materialien wird (unter Gewährleistung der erforderlichen Daten- und Persönlichkeitsschutzurechte) nach den FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable, re-usable) sichergestellt. Nutzungsmöglichkeiten und -konditionen für Forschungsdaten und -materialien sowie deren etwaige Einschränkungen werden offen dargelegt und konsistent (d. h., ohne Ansehen der Person) gehandhabt.
Forschung berücksichtigt das vorhandene einschlägige Wissen und erweitert dieses unter Anwendung von Methoden auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft
Forschende gewähren größtmögliche Transparenz hinsichtlich der verwendeten Quellen, der angewandten Methoden und Verfahren sowie der Forschungsergebnisse. All diese werden so dokumentiert, veröffentlicht bzw. angemessen dauerhaft verwahrt und zugänglich gemacht, dass dadurch das Zustandekommen von Ergebnissen für Dritte nachvollziehbar und der Forschungsprozess im Ganzen prinzipiell wiederholbar wird.
Bei Forschungsprojekten, die mit Datenerhebungen bei Proband*innen und Studienteilnehmer*innen operieren, ist sicherzustellen, dass Durchführung, Auswertung und Interpretation unabhängig von Versuchsleitereinflüssen stattfinden. Die Studie muss replizierbar sein und die erhobenen Daten müssen den Forschungsfragen (bzw. umgekehrt die Schlussfolgerungen der Aussagekraft der Daten) entsprechen. Bei der Gewinnung von Stichproben ist randomisierten Verfahren der Vorzug zu geben. Ist eine Randomisierung nicht möglich oder sinnvoll, sind die Gründe dafür explizit anzugeben und die Konsequenzen hinsichtlich der Generalisierbarkeit der Studie zu reflektieren
Alle neu erhobenen Forschungsdaten und -materialien (sofern sie für die Forschungsfrage relevant sind und nicht rein explorativen Charakter haben) werden den fachspezifischen Gepflogenheiten entsprechend dokumentiert und offengelegt. Forschungsdaten und -materialien werden als (Teil- bzw. Zwischen-)Ergebnisse von Forschungsarbeiten gewürdigt; mit ihrer Publikation treten Autor*innen ihr alleiniges Zugriffs- und Nutzungsrecht an die wissenschaftliche Community ab
Argumente und Interpretationen sowie deren Einordnung im aktuellen Diskursfeld werden präzise, transparent und möglichst unmissverständlich dargestellt. Dabei sind ggf. auch solche Ansätze zu berücksichtigen, die den eigenen Forschungen entgegenstehen.
Der diskursive Bezug zum aktuellen Forschungsstand wird in der Darstellung der Forschungsarbeit durch Zitation und Quellennachweis in einer in der jeweiligen Fachdisziplin etablierten Weise gewährleistet. Dabei werden Urheber*innen an Texten, Daten, Bildern, Notaten, audiovisuellen Medien etc. im Sinne von Fairness und Transparenz gewürdigt und der jeweilige eigenständige Beitrag der/des Forschenden deutlich gemacht
Insbesondere werden Texte und Resultate ebenso wie Forschungsverfahren und Ideen anderer, soweit sie für die eigene Arbeit relevant sind, durch Zitierung der Originalpublikationen ausgewiesen. Gleiches gilt für die Verwendung eigener bereits publizierter (oder an akademischen Institutionen eingereichter) Arbeiten, deren Texte im Wortlaut ausschließlich im entsprechend ausgewiesenen Selbstzitat Verwendung finden.
Nicht verwendete Publikationen werden nicht (oder allenfalls im Sinne weiterführender Verweise) angeführt. Argumentativ entbehrliche Referenzen (insbesondere unnötige Selbstzitate) werden vermieden.
Die Verwendung fremden Materials erfolgt im Rahmen der Zitierfreiheit (§ 42f Abs. 1 Z 1 und 5 UrhG) unter Einhaltung geltender urheber-, leistungsschutz-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Forschung an und mit Menschen an der ABU verpflichtet sich den ethischen Grundprinzipien der Freiwilligkeit, Nichtschädigung, Fürsorge und Gerechtigkeit.
Im Sinne der Freiwilligkeit und des Respekts vor der Selbstbestimmung erfolgt die Mitwirkung von Studienteilnehmer*innen unter Anwendung der Prinzipien des Informed consent. Studienleiter*innen tragen Sorge für entsprechende Aufklärung und die Einholung qualifizierter Zustimmung. Entsprechende Teilnehmerinformationen folgen einem vorgegebenen Grundmuster, müssen aber an die konkreten Anforderungen der jeweiligen Studie angepasst werden.
Die im Kontext der jeweiligen Studiendurchführung getroffene Entscheidung, wie mit den individuellen Ergebnissen, Daten von Befragungen, Interviews, Experimenten und dergl. umgegangen wird, ist den jeweiligen Studienteilnehmer*innen vor Beginn der Studie zu kommunizieren, um Missverständnisse bereits im Vorfeld auszuräumen.
Studienleiter*innen haben für die Nichtschädigung von Menschen, Tieren und Umwelt Sorge zu tragen. Abzuwägen sind psychologische und körperliche Risiken, die über das im alltäglichen Leben zu erwartende Maß hinausgehen (z. B. im Bereich Tanz). Denkbaren sozialen Risiken durch eine Verletzung der Privatsphäre ist vorzubeugen. Daten müssen anonymisiert oder pseudonymisiert werden und die strikte Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist durch ein entsprechendes Datenmanagement auch für die Zukunft abzusichern.
Gemäß dem Prinzip der Fürsorge sollten Aufwand und Risiken für die Studienteilnehmer*innen idealerweise in Form eines konkreten Nutzens für die betreffende Person kompensiert werden. Neben finanzieller Abgeltung der Studienteilnahme und anderen extrinsischen Belohnungen (incentives) kann es folgende potenzielle Nutzenaspekte für eine Teilnahme geben: die Befriedigung von (1) Neugier oder (2) individuellen altruistischen Bedürfnissen, (3) Selbsteinsicht und Selbsterkenntnis sowie (4) verbessertes Verständnis von Wissenschaft.
Die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Studie bedeutet nicht zwangsläufig, dass Teilnehmer*innen einen direkt verwertbaren Nutzen aus der Teilnahme ziehen können; ein entsprechender Rechtsanspruch besteht nicht. Teilnehmer*innen sind im Vorfeld ehrlich über das erwartbare Verhältnis von Aufwand und Nutzen zu informieren; diesbezügliche Desinformation und das Schüren von unrealistischen Erwartungen hinsichtlich des individuellen Nutzens für Teilnehmende sind zu unterlassen.
Das Verhältnis zwischen Aufwand und Entschädigung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit zu betrachten. Um diesem Prinzip zu genügen, ist zudem (a) die Gleichbehandlung der Teilnehmer*innen innerhalb einer Stichprobe, (b) die Gleichbehandlung von Gruppen von Studienteilnehmer*innen und (c) die gerechte potenzielle Nutzung der Forschung zu beachten und zu dokumentieren.
Methodische Entscheidungen (wie z.B. die Art der Erhebung von Stichproben und deren Repräsentativität) sind transparent darzulegen. Ein- und Ausschlusskriterien für die Studienteilnahme müssen ebenso explizit dokumentiert werden wie die Art und Methode der Stichprobenerhebung.
Besonders berücksichtigt werden muss die prinzipielle Gleichbehandlung von Interventions- und Kontrollgruppen bei Interventionsstudien. Daher ist Mitgliedern unbehandelter Kontrollgruppen der Zugang zur Intervention offenzuhalten (Warte-Kontroll-Gruppe). Die Zuteilung zu Interventions- bzw. Kontrollgruppen sollte nach Möglichkeit randomisiert erfolgen, um Fairness zu befördern und Selektionseffekte zu minimieren. Das Prozedere der Zuteilung zu Interventions- und Kontrollgruppe ist den Studienteilnehmer*innen vorab bei der Aufklärung unmissverständlich zu vermitteln. Nachfragen von Seiten der Studienteilnehmer*innen sind entsprechend zu beantworten. Studienteilnehmer*innen haben jederzeit das Recht, ihre Einwilligung zur Studienteilnahme zurückzunehmen und ihre Teilnahme abzubrechen, ohne dass ihnen daraus negative Konsequenzen erwachsen dürfen.
Studentische Arbeiten in den Bachelor- und Masterstudiengängen unterliegen den gleichen (oben genannten) Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. In der Beurteilung von deren Beherrschung und Anwendung wird der erwartbare Lernfortschritt auf der jeweiligen Qualifikationsstufe berücksichtigt.
Die zur Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis notwendigen Arbeitstechniken werden in den Proseminaren „Wissenschaftliches Arbeiten“ vermittelt, in Seminaren geübt und in den Kolloquien für Bachelor- und Masterarbeiten im Hinblick auf selbst gewählte Fragestellungen vertieft.
In akademischen Arbeiten werden wesentliche Daten, Fakten und Argumente durch präzise und konkrete Quellenangaben belegt, so dass diese nachvollziehbar und überprüfbar werden. Pauschale Quellenverweise oder reine Quellenauflistungen erfüllen diesen Zweck nicht.
Nachzuweisen sind sämtliche verwendeten Quellen einschließlich Bildern, Noten sowie Audio-, Video- oder Sachquellen. Der Umgang mit jeglichen Quellen ist durch Anwendung der in der jeweiligen Fachdisziplin üblichen Zitierregeln transparent und nachvollziehbar zu machen. Die verwendeten Zitierweisen sind mit den Lehrenden der jeweiligen Lehrveranstaltungen bzw. bei Abschlussarbeiten mit den Betreuenden zu vereinbaren.
Die verwendete Literatur hat selbst den Kriterien guter wissenschaftlicher Praxis zu entsprechen und sollte möglichst aktuell sein. Nicht-wissenschaftliche Texte (z. B. Zeitungsartikel, Booklets, …) sind nur als Primärquellen verwendbar; Tertiärliteratur (z. B. Lexika, Handbücher, Lehrbücher …) ist im Allgemeinen nur zum Nachweis einführender und kontextualisierender Textteile geeignet, nicht jedoch als Hauptquelle für zentrale Erörterungen.
Die Beiziehung fremden Materials hat unter Einhaltung geltender urheber-, leistungsschutz-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen stattzufinden und kann im Rahmen der Zitierfreiheit (§ 42f Abs. 1 Z 1 und 5 UrhG) nur dann erfolgen, wenn dabei die Zitierregeln korrekt angewandt werden, andernfalls entfällt der durch die Zitierfreiheit gewährte rechtliche Schutz.
Verletzung geistigen Eigentums und fälschliche Anmaßung der Autorschaft an fremden Texten (Plagiat) stellen wissenschaftliches Fehlverhalten dar und werden nicht toleriert. Vorsätzliche Plagiate haben eine negative Bewertung der Arbeit und eine Meldung an das zuständige Dekanat zur Folge.
Nicht gestattete Anmaßung einer Autorschaft liegt auch vor bei nicht ausgewiesener Inanspruchnahme einvernehmlich geleisteter Hilfe, sofern diese die inhaltliche Substanz des Textes betrifft (Ghostwriting). Helfende Anleitung in konzeptioneller Hinsicht ist den offiziellen Betreuer*innen (bzw. von diesen eingesetzten Assistent*innen) vorbehalten.
Unerlaubt ist auch die Verwendung KI-basierter elektronischer Hilfsmittel (z. B. ChatGPT), wenn sie unter Vortäuschung eigener Autorschaft zum Generieren von Inhalten und Texten verwendet werden. Gestattet ist der Einsatz solcher Hilfsmittel ausschließlich in heuristischer (z. B. Ideenfindung, Recherche) sowie in transformierender Weise (z. B. Übersetzung, stilistische Optimierung, Datenanalyse u. ä.), wobei dies beides offen zu legen ist. Studierende tragen die volle Autorschaftsverantwortung für die unter ihrem Namen generierten Texte. Lehrende und Prüfungsgremien sind berechtigt, Nachweise über die Urheberschaft und Herkunft einzelner konkreter Aussagen nachträglich einzufordern. Uneinbringbare Nachweise können als Zeichen akademischer Unredlichkeit gewertet werden.
Die Anforderungen an Abschlussarbeiten sind in den Leitfäden für BA-/MA-Arbeiten geregelt und in der aktuell gültigen Version auf der Homepage der ABU unter Studienabschluss abzurufen. Die Details sind mit den Betreuenden im Kolloquium bzw. im Privatissimum zu vereinbaren. Es gilt das Primat der/des Erstbetreuenden, sofern die Betreuenden die Aufteilung der Betreuungsleistung nicht vorab anderweitig geregelt haben..
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